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   BFH, 18.11.2013 - X B 130/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,38125
BFH, 18.11.2013 - X B 130/13 (https://dejure.org/2013,38125)
BFH, Entscheidung vom 18.11.2013 - X B 130/13 (https://dejure.org/2013,38125)
BFH, Entscheidung vom 18. November 2013 - X B 130/13 (https://dejure.org/2013,38125)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklagen

  • openjur.de

    Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklagen

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 65 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 96 Abs 1 S 2, FGO § 40 Abs 1
    Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklagen

  • Bundesfinanzhof

    Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklagen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 65 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 1 S 2 FGO, § 40 Abs 1 FGO
    Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklagen

  • rewis.io

    Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 65 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens in einer finanzgerichtlichen Klage

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Darlegung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklagen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens in einer finanzgerichtlichen Klage

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.01.2002 - VI B 114/01

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Antrag auf Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 18.11.2013 - X B 130/13
    Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306).

    Nach dem Ziel der Regelung, nämlich das Verfahren durch eine wirksame Durchsetzung der Verpflichtung zur Vervollständigung des Klageinhalts zu beschleunigen (BTDrucks 12/1061, S. 15), sind Angaben erforderlich, die es dem Gericht ermöglichen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen und eine effektive und auf das erforderliche Maß beschränkte Sachaufklärung zu betreiben (BFH-Beschluss in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, m.w.N.).

  • BFH, 17.11.2003 - XI B 213/01

    Ausschlussfrist

    Auszug aus BFH, 18.11.2013 - X B 130/13
    Zwar stellt es nach ständiger Rechtsprechung einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar, wenn über eine in Wahrheit zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514, m.w.N.).
  • BFH, 15.01.2015 - I B 45/14

    Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage

    Zwar geht die Klägerin zutreffend davon aus, dass ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dann zu bejahen ist, wenn das FG über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheidet, weil es z.B. --wie vorliegend geltend gemacht-- die Klage zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig abweist, der Gegenstand des Klagebegehrens sei --trotz der dafür vom Gericht gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist-- von der Klägerin nicht hinreichend bezeichnet worden (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795; vom 18. November 2013 X B 130/13, BFH/NV 2014, 371).
  • BFH, 29.06.2017 - X B 170/16

    Ungenügende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

    Zu Ermittlungen ins Blaue hinein, die es anstellen würde, wenn es einem nicht beanstandeten Teilaspekt der Streitsache nachginge, ist es nicht verpflichtet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 2013 X B 130/13, BFH/NV 2014, 371, unter 1.b; und in BFH/NV 2014, 892, unter 1.c).
  • BFH, 30.09.2014 - I B 164/13

    Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage

    Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn das FG die Klage zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig abweist, der Gegenstand des Klagebegehrens sei --trotz der dafür vom Gericht gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist-- von dem Kläger nicht hinreichend bezeichnet worden (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795; vom 18. November 2013 X B 130/13, BFH/NV 2014, 371).
  • VG Schwerin, 18.04.2018 - 4 A 3063/16

    Trinkwasserbeiträge; Entstehung im Fall der Zwangsversteigerung;

    Zu einer Ermittlung "ins Blaue hinein" bzw. einer ungefragten bzw. hier wohl "schlecht" gefragten Fehlersuche ist es auch unter der Geltung der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gehalten (vgl. BFH, Beschl. v. 18. November 2013 - X B 130/13 -, juris Rn. 4; BSG, Urt. v. 9. Dezember 2004 - B 6 KA 84/03 R -, juris Rn. 47; BVerwG, Urt. v. 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, juris Rn. 43 m. w. N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19. März 2008 - 4 K 20/05 -, juris Rn. 37; Urt. des Gerichts v. 28. Juni 2017 - 4 A 1038/12 - u. v. 27. April 2018 - 4 A 624/16 SN -).
  • BFH, 13.03.2014 - X B 158/13

    Gegenstand des Klagebegehrens

    Nach dem Ziel der Regelung, nämlich das Verfahren durch eine wirksame Durchsetzung der Verpflichtung zur Vervollständigung des Klageinhalts zu beschleunigen (BTDrucks 12/1061, S. 15), sind Angaben erforderlich, die es dem Gericht ermöglichen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen und eine effektive und auf das erforderliche Maß beschränkte Sachaufklärung zu betreiben (Senatsbeschluss vom 18. November 2013 X B 130/13, BFH/NV 2014, 371, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 3 K 3228/14

    Einkommensteuer - Finanzgerichtsordnung

    Die Bezeichnung des Klagebegehrens dient nämlich nicht nur der Eingrenzung, was als Gesamtergebnis des Verfahrens maximal in Betracht kommt, sondern gleichzeitig wird der für die Sachaufklärung des Gerichts maßgebliche Sachverhalt festgelegt, Ermittlungen ins Blaue hinein muss das Gericht nicht anstellen (BFH, Beschluss vom 18.11.2013 X B 130/13, BFH/NV 2014, 371, Juris Rn. 4; Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 96 Rn. 4).
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